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Bevor eine Klage eingeleitet wird, stellt sich die Frage, welches Gericht angerufen werden soll.
Für die Frage, wo geklagt wird, hat der Kläger die Wahl: Der Kläger kann entweder am Wohnsitz / Sitz des Beklagten oder am Ort klagen, wo der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (Art. 24 Gerichtsstandsgesetz).
Ist die Frage der örtlichen Zuständigkeit geklärt, muss entschieden werden, welches Gericht an diesem Ort sachlich zuständig ist. Oftmals gibt es allgemeine Gerichte (Bezirks-, Kantonsgericht) und spezialisierte Gerichte (Miet-, Arbeits-, Handelsgericht) am gleichen Ort. Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist das Arbeitsgericht zuständig. Dieses ist regelmässig mit Richtern besetzt, die sich ausschliesslich mit arbeitsrechtlichen Streitigkeiten befassen. Daneben sind jeweils noch ein Vertreter der Arbeitnehmer (d.h. von Gewerkschaften entsandte Richter) und ein Vertreter der Arbeitgeber (von Arbeitgeberorganisationen bestellte Richter) im Gericht vertreten.
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