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Entstehen eines | Arbeitsvertrags
Haftung des | Arbeitnehmers
Prozesskosten
Zuständigkeit
Klageschrift
Gerichtsverhandlung
Beendigung des | Arbeitsverhältnisses
Vorlage Arbeits- | vertrag
Vorlage Klage

Kosten

Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Gerichtskosten und muss der obsiegenden Gegenpartei eine Parteientschädigung (d.h. deren Anwaltskosten) bezahlen. Mithin entscheidet sich erst nach Urteilsverkündung, wer die Gerichts- und Anwaltskosten trägt.

Dabei ist der Prozessausgang nur in klaren Fällen der Ausgang voraussehbar. Damit tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einem Gerichtsverfahren ein Prozessrisiko.

Der Gesetzgeber wollte dieses Prozessrisiko beschränken, damit Arbeitnehmer nicht von vornherein abgehalten werden, ihre Rechte auf dem Prozessweg durchzusetzen. Nach Art. 343 OR haben die Kantone für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen. Den Parteien dürfen weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden. Diese Kostenbefreiung gilt nur für die Gerichtskosten. Die unterliegende Partei muss der obsiegenden Partei immer noch eine Parteientschädigung bezahlen. Der Streitwert bemisst sich nach der eingeklagten Forderung vor der ersten Instanz. Verzichtet beispielsweise der Kläger vor der zweiten Instanz (vor Obergericht) auf einen Teil der eingeklagten Forderung, so dass der Streitwert unter CHF 30'000 fällt, ist das Verfahren trotzdem kostenpflichtig.

     

Roger Groner, Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt

www.gronerlaw.ch