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Gegenstand eines Prozesses kann sein, ob der Arbeitnehmer für einen Schaden haftet, dem er dem Arbeitgeber zugefügt hat.
Der Arbeitnehmer haftet grundsätzlich für Schäden, die er dem Arbeitgeber fahrlässig oder absichtlich zufügt. Das Mass der Sorgfaltspflicht des Arbeitnehmers, bestimmt sich nach dem individuellen Arbeitsvertrag, dem Berufsrisiko, des Bildungsgrades und der Fachkenntnisse, sowie den Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat (Art.321e OR). Die Gerichtspraxis erkennt selten auf eine Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers bzw. verlangt grobe Fahrlässigkeit ("wie konnte er nur?"). In der Regel geht das Gericht davon aus, dass sich ein Schaden aufgrund des besonderen Risikos am Arbeitsort oder auf einer Arbeitsfahrt verwirklicht hat, für das ein Arbeitnehmer nicht einzustehen braucht. Kurz: ein Arbeitnehmer haftet praktisch nur, wenn er einen „Blödsinn“ macht.
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