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Hat sich der Richter von der schriftlichen Klage (und allenfalls der Antwortschrift der Beklagten) ein Bild vom Streitgegenstand gemacht, setzt er einen Verhandlungstermin fest. In der Vorladung zu dieser Gerichtsverhandlung gibt er bekannt, wann und wo diese stattfindet.
Unterlässt es eine Partei, an der Verhandlung zu erscheinen, muss der Richter zuerst 60 Minuten warten (sogenannte "Referenzstunde"). Danach kann der Richter die Verhandlung auch ohne eine der Parteien durchführen. Dabei muss er aber den Sachverhalt von Amtes wegen abklären, d.h. er kann sich nicht einfach auf die Angaben der anwesenden Partei abstützen, sondern muss Informationen, die in den Akten enthalten sind, von Amtes wegen berücksichtigen.
Arbeitsgerichte bestehen regelmässig aus drei Richtern: einem professionellen Richter (einem Juristen) sowie einem Vertreter von Gewerkschaften und einem Vertreter von Arbeitgeberorganisationen. Diese Vertreter müssen nicht unbedingt juristisch ausgebildet sein.
Nach Anhörung der Parteien versucht das Gericht regelmässig, einen Vergleich (einen Kompromiss) zwischen den Parteien zu finden. In diesem Fall wird auf ein richterliches Urteil verzichtet. Kann kein Kompromiss gefunden werden, verkündet der Richter sein Urteil (falls die Sache spruchreif ist) oder er führt ein Beweisverfahren durch (falls noch Unklarheiten bezüglich der entscheidrelevanten Tatsachen bestehen). Das Urteil kann an eine obere kantonale Instanz (das Obergericht) weitergezogen werden.
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